Erwägungsgrund (EU)

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Erwägungsgründe werden mit dem Wort „in Erwägung, dass“ eingeleitet und nummeriert – es sei denn, es gibt nur einen. Sie stehen am Anfang eines EU-Rechtsakts und legen die Gründe für dessen operative Bestimmungen dar, wobei normative Sprache und politische Argumentation vermieden werden. 

Die Erwägungsgründe von EU-Rechtsakten sind nicht im gleichen Maße rechtlich bindend wie die operativen Bestimmungen. Dennoch können sie bei der Auslegung unklarer Vorschriften von Bedeutung sein, wenn der Wortlaut eines EU-Gesetzes mehrdeutig ist. 

Quelle: https://uk.practicallaw.thomsonreuters.com/w-009-6368?transitionType=Default&contextData=(sc.Default)&firstPage=true%23:~:text=Recital%2520(EU)-,Related%2520Content,normative%2520language%2520and%2520political%2520argumentation. 

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