Erwägungsgrund (EU)
« Zurück zum Glossar-IndexErwägungsgründe werden mit dem Wort „in Erwägung, dass“ eingeleitet und nummeriert – es sei denn, es gibt nur einen. Sie stehen am Anfang eines EU-Rechtsakts und legen die Gründe für dessen operative Bestimmungen dar, wobei normative Sprache und politische Argumentation vermieden werden.
Die Erwägungsgründe von EU-Rechtsakten sind nicht im gleichen Maße rechtlich bindend wie die operativen Bestimmungen. Dennoch können sie bei der Auslegung unklarer Vorschriften von Bedeutung sein, wenn der Wortlaut eines EU-Gesetzes mehrdeutig ist.
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