Schwerwiegende unerwünschte Wirkung

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Eine unerwünschte Wirkung (ADR, adverse drug reaction) gilt als schwerwiegend, wenn sie unabhängig von der Dosis

  • zum Tod führt,
  • lebensbedrohlich ist (also zum Zeitpunkt ihres Auftretens tödlich sein kann, nicht nur hypothetisch dann, wenn sie schwerwiegender wäre),
  • einen Krankenhausaufenthalt oder die Verlängerung eines Krankenhausaufenthalts nötig macht,
  • zu einer dauerhaften oder erheblichen Behinderung oder Invalidität führt oder
  • eine kongenitale Anomalie oder einen Geburtsfehler darstellt.
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